Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 320

§ 320 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder normal normal entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer Meldungen oder Auskünfte nicht korrekt oder rechtzeitig abgibt.
  • Dies gilt auch für das Vorlegen erforderlicher Unterlagen.
  • Die Verstöße können vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden.
  • Die Geldbuße für solche Ordnungswidrigkeiten kann bis zu 2.500 Euro betragen.
  • Es gibt spezifische Paragraphen, die diese Regelungen festlegen.